Drei Amtsgerichte, darunter Bernau, haben die Strafbarkeit von Cannabis in Frage gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in einem Beschluss von 1994 klargestellt, dass es kein „Recht auf Rausch“ gibt und das Cannabisverbot weiterhin Bestand hat.
Die Amtsgerichte hatten die Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf Cannabis als verfassungswidrig angesehen und entsprechende Verfahren ausgesetzt, um eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht zu erreichen. Sie argumentierten, dass das Verbot in die allgemeine Handlungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Freiheit der Person eingreife.
Das Amtsgericht Bernau bei Berlin führte aus, dass das Verbot nicht mehr zeitgemäß sei, da der langfristige Konsum von Cannabis als weniger gefährlich angesehen wird als früher angenommen. Das Suchtpotential von Cannabis sei geringer als das von Nikotin oder Alkohol. Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch, dass die Amtsgerichte nicht ausreichend begründet hatten, warum von der früheren Entscheidung des Verfassungsgerichts abgewichen werden sollte.
Das Verfassungsgericht berief sich auf seinen Beschluss von 1994, der besagt, dass die Strafbarkeit von Cannabis mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es betonte, dass sich an der Sach- und Rechtslage nichts geändert habe und dass es kein „Recht auf Rausch“ mit Drogen gebe.
Die Verfassungsrichter erklärten, dass das Verbot nicht nur den einzelnen Konsumenten, sondern insbesondere Jugendliche schützen solle. Zudem diene es dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität. Obwohl Cannabis weniger gefährlich sei als angenommen, sei seine völlige Ungefährlichkeit nicht belegt. Die Verfassungsrichter kritisierten auch das Argument der Amtsrichter, dass andere Länder ihre Drogenpolitik gelockert hätten, und betonten, dass dies kein Grund sei, hier anders vorzugehen. Sie wiesen darauf hin, dass sich der Konsum von Alkohol nicht effektiv unterbinden lasse, obwohl er schädlicher und gefährlicher sei als Cannabis.
Der Jugendrichter Andreas Müller aus Bernau, ein Cannabis-Aktivist, hatte den Vorstoß gegen das Verbot unternommen. Er ist enttäuscht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und verglich sie mit der Billigung der Verfolgung von Homosexuellen und Frauen in der Vergangenheit.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts bedeutet, dass eine Änderung des Cannabisverbots durch den Gesetzgeber erfolgen muss. Die Bundesregierung plant die Legalisierung von Cannabis in einem begrenzten Rahmen, indem der Besitz von bis zu 25 Gramm und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden sollen. Ein freier Verkauf in Geschäften ist jedoch nicht vorgesehen. Stattdessen sollen Cannabis Social Clubs eingerichtet werden, in denen Cannabis gemeinschaftlich angebaut und abgegeben werden darf, solange sie nicht gewinnorientiert sind.